neunetznotizen

Thinking and linking in Berlin

Notes

Der Sichtweise, dass es moralisch selbstverständlich wäre, dem Künstler die Entscheidung darüber zu überlassen, ob man seine Musik filesharen darf, liegt wieder mal der Glaube an ein Naturrecht des Geistiges Eigentums zu Grunde: Dem Künstler “gehöre” das Werk seiner geistigen Arbeit, er allein habe das Recht zu bestimmen, wer was damit machen darf.

Aber das ist Quatsch. Ein einmal veröffentlichtes Werk ist ein allgemeines Kulturgut, zu dem prinzipiell alle Zugang haben sollten. Was nicht heißt, dass es nicht nach Abwägung aller Interessen sinnvoll sein mag, dem Künstler bestimmte Monopolrechte zuzugestehen, vor allem was kommerzielle Nutzung des Werkes angeht. Aber wenn man darüber diskutieren will, sollte man Vorstellungen vom Geistigen Geistigen ganz schnell vergessen. Und wer das nicht kann (wie anscheinend Sascha Lobo), hat bei der Diskussion nichts zu suchen. Das wäre so, als ob man Kreationisten über den Biologie-Lehrplan mitdiskutieren lässt.

Ein Kommentar von “Daniel” zu #a2n: Weiss vs. Lobo: Filesharer. : netzpolitik.org (Leider bietet netzpolitik.org keine Permalinks für Kommentare.)